Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines - Geltungsbereich - Ergänzende Vertragsbedingungen

1.1. Unsere sämtlichen, auch zukünftigen Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB's). Die Bedingungen gelten allerdings nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 Abs.1 BGB.

1.2. Ein Schweigen zu Ihren Bedingungen, die vorbehaltlose Ausführung der Bestellung oder die Annahme der Gegenleistung bedeuten in keinem Fall eine Zustimmung zu Ihren Bedingungen. Vertragsabschlüsse oder sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Eine Abweichung gilt nur für den Einzelfall und berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.

1.3. Ergänzend zu diesen Bedingungen gelten die Geschäftsbedingungen für frische, essbare Gartenbauerzeugnisse im nationalen und internationalen Verkehr (COFREUROP) in der jeweils gültigen Fassung.

1.4. Mit der ersten Geschäftsaufnahme erklärt der Geschäftspartner, vom Inhalt unserer AGB's und der COFREUROP Bestimmungen Kenntnis genommen zu haben und diese anzuerkennen.


2. Angebot

Alle Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten, sofern ein von uns schriftlich unterbreitetes Angebot keine Festofferte darstellt.


3. Preise - Zahlungsbedingungen

3.1. Alle von den Verkäufern genannten Preise verstehen sich netto Kasse, zahlbar bei Erhalt der Ware ohne jeden Abzug.

3.2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in jeweils geltender Höhe in der Rechnung ausgewiesen und zusätzlich aufgeschlagen.

3.3. Bei Lieferungen in EU-Mitgliedsstaaten ist die Lieferung umsatzsteuerfrei, sofern der Käufer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benennt. Andernfalls wird die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer berechnet.

3.4. Erhöhen sich Frachten, Gebühren oder Abgaben nach dem Vertragsabschluss, geht dies zu Lasten des Kunden.

3.5. Scheck und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns ausdrücklich aufgrund besonderer Vereinbarung vor. Wechsel und andere Gegenleistungen werden nur erfüllungshalber angenommen.

3.6. Im Fall von Zahlungsverzug sind die banküblichen Zinsen ab Rechnungsdatum an uns zu bezahlen. Bei einem nachgewiesenen höheren Verzugsschaden sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Ebenso gehen alle mit dem Einzug unserer Forderungen verbundenen Kosten zu Lasten desjenigen, der mit der Bezahlung in Verzug war oder ist.

3.7. Falls nichts anderes vereinbart ist, haben wir mit Abschluss des Kaufvertrages Anspruch auf sofortige Zahlung des Rechnungsbetrages ohne Abzug. Im Falle, dass eine Zahlung bei SEPA-Einzug zurückgeht, sind wir berechtigt, die von der Bank einbehaltene Entgelte für die Rücklastschrift und Säumniszuschlag zu berechnen.

3.8. Wird bei Zahlungsverzug des Käufers ein Inkassobüro mit der Forderungseinziehung beauftragt, so hat der Käufer die aus dieser Beauftragung entstehenden Kosten mit Ausnahme des Erfolgshonorars zu tragen.

3.9. Für alle Abschlüsse wird die Zahlungsfähigkeit des Käufers als wesentliche Eigenschaft vorausgesetzt. Ist nach Vertragsabschluss der Käufer unfähig, die Verpflichtung rechtzeitig zu erfüllen, kann der Verkäufer ihm die Lieferung verweigern oder eine Sicherheitsleistung verlangen.


4. Erfüllungsort - Gerichtsstand

4.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Pfaffenhofen/Ilm Erfüllungsort für die Lieferung. Bei Verkauf von Ware ab Lager der Ort, an dem das Lager sich befindet. In allen anderen Fällen Pfaffenhofen/Ilm.


4.2. Gerichtsstand in allen Rechtsangelegenheiten ist unser Geschäftssitz Pfaffenhofen/Ilm. Dies gilt auch für Klagen im Urkunden- und Wechselverfahren sowie für Maßnahmen, die der Sicherstellung dienen. Auch im internationalen Geschäftsverkehr ist Pfaffenhofen/Ilm unser Gerichtsstand.


5. Lieferung

5.1. Alle Lieferungen erfolgen nur ab Lager. Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Käufer zur unverzüglichen Abholung verpflichtet. Alle Risiken gehen mit dem Kaufabschluss auf den Käufer über. Durch verzögerte Abholung entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Werden gekaufte Waren nicht unverzüglich abgeholt, können wir nach angemessener Fristsetzung anderweitig darüber verfügen. Der Käufer haftet dann für Kosten und Mindererlös. Versand, Zustellung und etwaige Rücklieferung erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Ware reist immer auf Risiko des Käufers.

5.2. Ereignisse höherer Gewalt sowie Streik, Diebstahl, Feuer, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Fehlen von Arbeitskräften, staatliche Verbote, welche die rechtzeitige Lieferung der Ware unmöglich machen oder verzögern, entbinden uns von der Lieferpflicht bzw. berechtigen uns, den Zeitpunkt der Lieferung hinauszuschieben.

5.3. Bezieht sich der Verkauf auf Waren, die wir beim Kaufabschluss nicht auf Lager haben, sind wir von jeder Verpflichtung frei, wenn wir nicht selbst richtig und pünktlich beliefert werden.

6.4. Ein Liefertermin für Waren in Verkaufsverpackungen gilt nur unter Vorbehalt störungsfrei laufender Maschinen als vereinbart.

5.5. Reklamationen wegen verspäteter Ankunft schließen wir generell aus.


6. Mängelrügen

6.1. Mängelrügen mit Ausnahme von frischem Obst, Gemüse und Südfrüchten müssen innerhalb von 12 Stunden nach Empfang der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Für Obst, Gemüse und Südfrüchte gelten die COFREUROP Bestimmungen (6 Stunden für Klasse I bzw. 8 Stunden für Klasse II). Für Fehlmengen und Bruch gilt dasselbe. Mängel, die während des Transportes entstanden sein können, sind dem Frachtführer zu melden. Wir können verlangen, dass uns die Berechtigung der Beanstandung durch amtliche Bescheinigung oder Gutachter nachgewiesen wird.

6.2. Qualitäts- und Quantitätsmängel berechtigen den Käufer nicht zur Zurückweisung der Lieferung, Wandlung oder zur Forderung von Schadensersatz, sondern lediglich zu einer angemessenen Minderung des Verkaufspreises. Andere oder weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Maßgebend ist das Abgangsgewicht. Der handelsübliche Reiseschwund geht zu Lasten des Käufers.


7. Kennzeichnung der Ware

7.1. Der Käufer ist verpflichtet, bei Abnahme der Ware, Verpackung und Auszeichnung auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich zu überprüfen.

7.2. Dies gilt insbesondere für Verkaufsverpackungen und wenn auf Weisungen des Käufers von uns ein Ladenverkaufspreis eingesetzt wird.

7.3. Bei berechtigten Beanstandungen besteht lediglich die Verpflichtung zur Neuauszeichnung, eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.


8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen unser Eigentum. Vorher ist eine Verpfändung und Sicherheitsübertragung untersagt.

8.2. Eine Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang außerhalb eines Kontokorrentverhältnisses gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung gestattet.

8.3. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden sicherheitshalber an uns ab.

8.4. Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen den Forderungsübergang anzuzeigen und uns alle zur Durchsetzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere seine jeweiligen Abnehmer zu benennen und diese bei Kreditverkäufen auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen. Es ist ihm ferner untersagt, ein Abtretungsverbot der Kaufpreisforderung mit seinem Käufer zu vereinbaren.

8.5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Verkäufer für den uns entstandenen Ausfall.

8.6. Wir können die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Käufer seine Zahlungen eingestellt hat, wenn Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist, wenn der Käufer die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgeben muss oder Zahlungseinstellung vorliegt.
8.7. Das Recht auf Aussonderung und Ersatzausordnung gemäß §§ 43, 46 Konkursordnung bzw. §§ 47, 48 Insolvenzordnung behalten wir uns vor.

8.8. Für den Fall der Weiterverarbeitung gemäß BGB überträgt der Käufer schon jetzt das Eigentum an den auf diese Weise hergestellten Sachen gemäß §§ 946 ff. BGB auf den Käufer.

8.9. Das Gleiche gilt für den Fall der Verbindung oder Vermischung hinsichtlich des Miteigentumsanteils an den vermengten und vermischten Sachen.

8.10. Sofern der Käufer die Ware verarbeitet und umbildet, erfolgt diese Verarbeitung oder Umbildung für den Verkäufer. Er wird dementsprechend unmittelbarer Eigentümer der neu hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Verkäufer zu jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen Sache in Höhe des Anteils wird, der sich aus dem Verhältnis der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt.

8.11. Ansprüche aus Veräußerung der neuen Sache tritt der Käufer bereits jetzt an den Verkäufer ab. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von dem Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zuzüglich eines Zuschlages von 10% entspricht. Der Käufer tritt hiermit den erstrangigen Forderungsanteil an den Verkäufer ab.

8.12. Wird unsere Ware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für unsere Ware ein Einzelpreis vereinbart wird, tritt der Käufer uns mit Vorrang vor der übrigen Forderung den Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem Wert unserer Ware zuzüglich eines Zuschlages von 10% entspricht. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Wir verpflichten uns, die uns zustehende Sicherheit auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernde Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


9. Verpackungen

9.1. Leihverpackungen und Mehrwegverpackungen erhält der Käufer nur leihweise für den Transport der gekauften Ware. Leergut ist innerhalb von drei Tagen zurückzugeben. Für nicht zurückgegebene Verpackung ist der Neuwert gleichwertiger Verpackung zu bezahlen.

9.2. Transportverpackungen hat der Käufer entsprechend den Bestimmungen der Transportverpackung korrespondierend zum Liefervorgang am Ort der Übergabe der Ware an den Verkäufer zurückzugeben. Die Transportverpackungen müssen sich bei der Rückgabe in einem Zustand befinden, der ihre stoffliche Verwendung nach der Verpackungsordnung zulässt.


10. Schlussbestimmungen

10.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

10.2. Kommen aus Rechtsgründen, oder weil sie abgedungen sind, einzelne der obigen Bestimmungen nicht zur Anwendung, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die nichtige Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung am nächsten kommt.